Haco Tail Lift Parts
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Montag, 06. September 2010

38.107.191.82
Algemeine Bedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen , herausgegeben von der Metaalunie
(Niederländischer Unternehmerverband Klein- und Mittelbetriebe (KMU) in der Metall)
und als METAALUNIE-BEDINGUNGEN, früher als SMECOMA-BEDINGUNGEN
(niederländische Stiftung für Schmiede-, Konstruktions- und Maschinenbetriebe),
bei der Geschäftsstelle des Landgerichts in Rotterdam am 1. Januar 2001 hinterlegt
Eine Ausgabe der Metaalunie, Postfach 2600, NL-3430 GA Nieuwegein, Niederlande
ÓMetaalunie
Artikel 1: Anwendbarkeit


1.1. Diese Bedingungen kommen für alle Angebote, die Mitglieder der Metaalunie abgeben, für alle
Verträge, die sie abschließen und für alle Verträge, die sich daraus ergeben können, zur
Anwendung. Der Anbieter/Lieferant ist das Mitglied der Metaalunie, das diese Bedingungen
anwendet. Er wird als Auftragnehmer oder Verkäufer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als
Auftraggeber oder Käufer bezeichnet.
1.2. Diese Bedingungen dürfen nur von Mitgliedern der Metaalunie verwendet werden.
1.3. Die allgemeinen Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht und werden ausdrücklich
abgelehnt.


Artikel 2: Angebote

2.1. Alle Angebote sind unverbindlich.
2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Unterlagen, Zeichnungen und dergleichen zur
Verfügung stellt, kann der Auftragnehmer von deren Richtigkeit ausgehen und wird sein
Angebot darauf basieren.
2.3. Die in dem Angebot angegebenen Preise gelten für Lieferung ab Fabrik , „ex works“, gemäß
Incoterms 2000. Die Preise sind ausschließlich Mehrwertsteuer und Verpackung.
2.4. Wenn sein Angebot nicht angenommen wird, hat der Auftragnehmer das Recht, dem
Auftraggeber alle Kosten, die er hat aufwenden müssen um das Angebot abzugeben, in
Rechnung zu stellen.


Artikel 3: Geistige Eigentumsrechte


3.1. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, behält der Auftragnehmer die Urheberrechte und
alle Rechte in Bezug auf das gewerbliche Eigentum an den von ihm abgegebenen Angeboten,
zur Verfügung gestellten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, (Test-) Modellen,
Programmen und so weiter.
3.2. Die Rechte an den in Absatz 1 genannten Unterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers
unabhängig davon, ob dem Auftraggeber für deren Herstellung Kosten in Rechnung gestellt
worden sind. Diese Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers
nicht kopiert, verwendet oder Dritten gezeigt werden. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung hat
der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Strafgeld von Euro 25.000 zu zahlen. Dieses
Strafgeld kann zusätzlich zu einem Schadenersatz auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
gefordert werden.
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3.3. Der Auftraggeber muss die ihm zur Verfügung gestellten, in Absatz 1 beschriebenen
Unterlagen auf erste Aufforderung innerhalb der durch den Auftragnehmer festgelegten Frist
zurückgeben. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer
ein Strafgeld von Euro 1.000 pro Tag zu zahlen. Dieses Strafgeld kann zusätzlich zu einem
Schadenersatz auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gefordert werden.
 

Artikel 4: Empfehlungen, Entwürfe und Material
 

4.1. Der Auftraggeber kann auf Empfehlungen und Informationen, die er vom Auftragnehmer
enthält, keinerlei Rechte gründen, wenn diese sich nicht direkt auf den Auftrag beziehen.
4.2. Der Auftraggeber ist für die von ihm oder in seinem Auftrag gefertigten Zeichnungen und
Berechnungen und für die funktionelle Eignung des von ihm oder in seinem Auftrag
vorgeschriebenen Materials verantwortlich.
4.3. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer gegenüber für alle Ansprüche Dritter in Bezug auf
die Benutzung von durch oder im Auftrag des Auftraggebers zur Verfügung gestellten
Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Modellen und dergleichen.
4.4. Der Auftraggeber darf das Material, das der Auftragnehmer verwenden möchte, bevor es
verarbeitet wird, auf eigene Rechnung untersuchen (lassen). Wenn der Auftragnehmer dadurch
Schaden erleidet, geht dieser zu Lasten des Auftraggebers.
 

Artikel 5: Lieferzeit
 

5.1. Die Lieferzeit wird durch den Auftragnehmer annähernd festgelegt.
5.2. Bei der Festlegung der Lieferzeit geht der Auftragnehmer davon aus, dass er den Auftrag unter
den Umständen ausführen kann, die ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt sind.
5.3. Die Lieferzeit beginnt, wenn über alle technischen Einzelheiten Übereinstimmung erreicht
worden ist, wenn sich alle notwendigen Unterlagen, endgültigen Zeichnungen und so weiter im
Besitz des Auftragnehmers befinden, wenn die vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist
und alle notwendigen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt worden sind.
5.4. a. Wenn es sich um andere Umstände handelt, als dem Auftragnehmer bekannt waren, als er
die Lieferzeit festlegte, kann der Auftragnehmer die Lieferzeit um den Zeitraum verlängern,
der erforderlich ist, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen. Wenn die
Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden können, werden diese
beendet, sobald seine Planung dies zulässt.
b. Wenn es sich um zusätzliche Arbeiten handelt, wird die Lieferzeit um die Zeit verlängert,
die notwendig ist, um das dafür erforderliche Material und die erforderlichen Teile zu
liefern(liefern zu lassen) und die zusätzlichen Arbeiten auszuführen. Wenn die zusätzlichen
Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden können, werden die
Arbeiten beendet, sobald die Planung dies zulässt.
c. Wenn es sich um eine Aussetzung von Verpflichtungen durch den Auftragnehmer handelt,
wird die Lieferzeit um die Dauer der Aussetzung verlängert. Wenn die Fortsetzung der
Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden kann, werden die
Arbeiten beendet, sobald die Planung dies zulässt.
d. Wenn die Witterung eine Durchführung der Arbeiten nicht zulässt, wird die Lieferzeit um
die Zeit verlängert, während der nicht gearbeitet werden kann.
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5.5. Eine Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führt in keinem Fall zu einem Anspruch auf
Schadenersatz; es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart.
 

Artikel 6: Risiko-Übergang
 

6.1. Bei Kauf findet Lieferung ab Fabrik, „ex works“, gemäß Incoterms 2000 statt; das Risiko der
Sache geht zu dem Zeitpunkt über, in dem der Verkäufer diese dem Käufer zur Verfügung
stellt.
6.2. Unbeschadet der Bestimmungen im vorigen Absatz können Auftraggeber und Auftragnehmer
vereinbaren, dass der Auftragnehmer für den Transport sorgt. Das Risiko des Lagerns,
Aufladens, Transportierens und Abladens liegt auch in diesem Fall beim Auftraggeber. Der
Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken versichern.
6.3. Auch wenn der Verkäufer die verkaufte Sache installiert und/oder montiert, geht das Risiko der
Sache in dem Moment über, in dem der Verkäufer dem Käufer die Sachen in den
Geschäftsräumen des Verkäufers oder an einem anderen vereinbarten Ort zur Verfügung stellt.
6.4. Wenn es sich bei einem Kauf um einen Austausch handelt, und der Käufer die Sache, die
ausgetauscht werden soll, in Erwartung der neuen Sache weiterhin benutzt, bleibt das Risiko
der Sache, die ausgetauscht werden soll, bis zu dem Zeitpunkt beim Käufer, in dem er diese an
den Verkäufer übergeben hat.
 

Artikel 7: Preisänderung
 

7.1. Wenn nach dem Datum, an dem der Vertrag abgeschlossen worden ist, vier Monate
verstreichen und die Erfüllung des Vertrages durch den Auftragnehmer noch nicht
abgeschlossen worden ist, darf eine Steigung der preisbestimmenden Faktoren dem
Auftraggeber weiterberechnet werden.
7.2. Die Bezahlung der Preiserhöhung, wie in Absatz 1 beschrieben, findet zusammen mit der
Bezahlung der Hauptsumme oder der letzten Rate statt.
7.3. Wenn durch den Auftraggeber Güter angeliefert werden und der Auftragnehmer bereit ist, diese
zu verwenden, darf der Auftragnehmer maximal 20 % des Marktpreises der angelieferten Güter
in Rechnung stellen.
 

Artikel 8: Undurchführbarkeit des Auftrags
 

8.1. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen wenn er
durch Umstände, die beim Abschluss des Vertrags nicht zu erwarten waren und nicht seinem
Einfluss unterliegen, zeitweise daran gehindert wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen.
8.2. Unter Umständen, die für den Auftragnehmer nicht zu erwarten waren und nicht seinem
Einfluss unterliegen, werden unter anderem verstanden: der Umstand, dass Lieferanten
und/oder Subunternehmer des Auftragnehmers ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig
erfüllen, das Wetter, Erdbeben, Brand, Verlust oder Diebstahl von Werkzeugen, der Verlust
von Material, das verarbeitet werden soll, Straßenblockaden, Streiks oder
Arbeitsniederlegungen und Import- oder Handelsbeschränkungen.
8.3. Der Auftragnehmer ist nicht zu einer Aussetzung berechtigt, wenn die Erfüllung auf Dauer
unmöglich ist oder wenn eine zeitlich begrenzte Unmöglichkeit länger als sechs Monate
gedauert hat. Der Vertrag kann dann für den Teil der Verpflichtungen, denen noch nicht
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nachgekommen worden ist, aufgelöst werden. Die Parteien haben in diesem Fall keinen
Anspruch auf Ersatz des Schadens, der als Folge der Auflösung entsteht oder entstehen wird.
 

Artikel 9: Umfang der Arbeiten
 

9.1. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass alle Genehmigungen, Befreiungen und sonstigen
Bescheide, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung
stehen.
9.2. Im Preis für die Arbeiten sind nicht einbegriffen:
a. die Kosten für Erd-, Ramm-, Abriss-, Abbruch-, Fundamentierungs-, Maurer-, Tischler-,
Stuckateur-, Maler-, Tapezierer-, Reparatur- oder andere bautechnische Arbeiten;
b. die Kosten für den Anschluss an das Gas-, Wasser- und Elektrizitätsnetz oder andere
infrastrukturelle Einrichtungen;
c. die Kosten für die Vermeidung oder Einschränkung von Schäden an Sachen, die sich auf
oder in der Umgebung der Baustelle befinden;
d. die Kosten für den Abtransport von Material, Baumaterial oder Abfall;
e. Reise- und Aufenthaltskosten.
 

Artikel 10: Änderungen der Arbeiten
 

10.1. Änderungen der Arbeiten führen in jedem Fall zu zusätzlichen oder weniger ausgeführten
Arbeiten, wenn:
a. es sich um eine Änderung des Entwurfs oder der Leistungsbeschreibung handelt;
b. die vom Auftraggeber erteilten Informationen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen;
c. von den geschätzten Mengen um mehr als 10 % abgewichen wird.
10.2. Zusätzliche Arbeiten werden auf der Grundlage des Wertes der preisbestimmenden Faktoren
berechnet, der zum Zeitpunkt der Ausführung der zusätzlichen Arbeiten gilt.
Weniger ausgeführte Arbeiten werden auf der Grundlage des Wertes der preisbestimmenden
Faktoren berechnet, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegolten hat.
10.3. Wenn der Saldo der weniger ausgeführten Arbeiten den Saldo der zusätzlichen Arbeiten
übersteigt, darf der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei der Endabrechnung 10 % der
Differenz der Salden in Rechnung stellen. Diese Bestimmung gilt nicht für weniger ausgeführte
Arbeiten, die die Folge eines Ersuchens des Auftragnehmers sind.
 

Artikel 11: Ausführung der Arbeiten
 

11.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum
vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass er bei der Ausführung seiner Arbeiten über die
erforderlichen Einrichtungen verfügen kann, wie:
- Gas, Wasser, Elektrizität;
- Heizung;
- einen verschließbaren trockenen Lagerraum;
- die durch das ARBO-Wet (niederländisches Gesetz über Arbeitsbedingungen)
vorgeschriebenen Einrichtungen.
11.2. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden als Folge von Verlust, Diebstahl, Verbrennen oder
Beschädigung von Werkzeugen, Material, und anderen Sachen des Auftragnehmers, die sich an
dem Ort befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt werden.
11.3. Wenn der Auftraggeber seinen, in den vorigen Absätzen beschriebenen, Verpflichtungen nicht
nachkommt und dadurch eine Verzögerung bei der Ausführung der Arbeiten entsteht, werden
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die Arbeiten ausgeführt, sobald die Planung des Auftragnehmers dies zulässt. Außerdem ist der
Auftraggeber für alle Schäden haftbar, die sich für den Auftragnehmer daraus ergeben.
 

Artikel 12: Übergabe des Produkts
 

12.1. Ein Produkt wird als übergeben betrachtet, wenn:
a. der Auftraggeber das Produkt abgenommen hat;
b. das Produkt durch den Auftraggeber in Gebrauch genommen worden ist. Wenn der
Auftraggeber einen Teil des Produkts in Gebrauch nimmt, wird dieser Teil als übergeben
betrachtet;
c. der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass das Produkt
fertiggestellt worden ist und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dieser
Mitteilung schriftlich kenntlich gemacht hat, ob das Produkt abgenommen worden ist oder
nicht;
d. der Auftraggeber das Produkt auf Grund kleiner Mängel oder fehlender Teile nicht abnimmt,
die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und einer
Inbetriebnahme des Produkts nicht im Wege stehen.
12.2. Wenn der Auftraggeber das Produkt nicht abnimmt, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer
davon schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
12.3. Wenn der Auftraggeber das Produkt nicht abnimmt, wird er dem Auftragnehmer die
Möglichkeit bieten, das Produkt erneut zu übergeben. Die Bestimmungen dieses Artikels
kommen dafür wiederum zur Anwendung.
 

Artikel 13: Haftung
 

13.1. Der Auftragnehmer ist für Schaden haftbar, den der Auftraggeber erleidet und der die
unmittelbare und ausschließliche Folge eines Versäumnisses ist, das dem Auftragnehmer
zuzurechnen ist. Für eine Erstattung kommt jedoch nur der Schaden in Betracht, gegen den der
Auftragnehmer versichert ist beziehungsweise vernünftigerweise hätte versichert sein müssen.
13.2. Für eine Erstattung kommt nicht in Betracht:
a. Betriebsschaden, dabei zum Beispiel einbegriffen Schaden durch Verzögerung und
Gewinneinbuße;
b. Überwachungsschaden. Unter Überwachungsschaden wird unter anderem Schaden
verstanden, der durch die oder während der Ausführung der übernommenen Arbeiten
Sachen, an denen gearbeitet wird , oder Sachen, die sich in der Umgebung des Ortes
befinden, an dem gearbeitet wird, zugefügt wird;
c. Schaden, der durch Vorsatz oder bewusste Unachtsamkeit von Hilfskräften verursacht
worden ist.
13.3. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer gegenüber für alle Ansprüche Dritter wegen
Produkthaftung als Folge eines Mangels bei einem Erzeugnis, das durch den Auftraggeber an
einen Dritten geliefert worden ist und (unter anderem) aus Erzeugnissen und/oder Material
bestand, die/das der Auftragnehmer geliefert hat.
 

Artikel 14: Garantie
 

14.1. Der Auftragnehmer garantiert für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der
Übergabe/Lieferung die gute Ausführung der vereinbarten Leistung.
14.2. Wenn die vereinbarte Leistung aus der Verdingung von Arbeiten besteht, garantiert der
Auftragnehmer während der in Absatz 1 genannten Zeit die Tauglichkeit der gelieferten
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Konstruktion und des verwendeten Materials, wenn ihm dessen Auswahl freigestanden hat.
Wenn sich herausstellt, dass die gelieferte Konstruktion oder das verwendete Material nicht
tauglich ist, wird der Auftragnehmer diese instand setzen oder austauschen. Die Teile, die beim
Auftragnehmer instand gesetzt oder durch den Auftragnehmer ausgetauscht werden, müssen
dem Auftragnehmer frachtfrei zugeschickt werden. Demontage und Montage dieser Teile und
die möglicherweise aufgewendeten Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
14.3. Wenn die vereinbarte Leistung aus der Bearbeitung von Material besteht, das durch den
Auftraggeber angeliefert wird, garantiert der Auftragnehmer während der in Absatz 1
genannten Zeit die Tauglichkeit der durchgeführten Bearbeitung.
Wenn sich herausstellt, dass eine Bearbeitung nicht ordentlich durchgeführt worden ist, kann
der Auftragnehmer entscheiden, ob er:
- die Bearbeitung nochmals durchführt. In diesem Fall muss der Auftraggeber auf eigene
Kosten neues Material anliefern;
- den Mangel behebt. In diesem Fall muss der Auftraggeber das Material frachtfrei an den
Auftragnehmer zurückschicken;
- dem Auftraggeber für einen entsprechenden Teil der Rechnung Gutschrift erteilt.
14.4. Wenn die vereinbarte Leistung aus der Lieferung einer Sache besteht, garantiert der
Auftragnehmer während der in Absatz 1 genannten Zeit die Tauglichkeit der gelieferten Sache.
Wenn sich herausstellt, dass die Lieferung nicht tauglich gewesen ist, muss die Sache frachtfrei
an den Auftragnehmer zurückgeschickt werden. Dann wird der Auftragnehmer entscheiden, ob
er:
- die Sache instand setzt;
- die Sache austauscht;
- dem Auftraggeber für einen entsprechenden Teil der Rechnung Gutschrift erteilt.
14.5. Wenn die vereinbarte Leistung (unter anderem) aus der Installation und/oder Montage einer
gelieferten Sache besteht, garantiert der Auftragnehmer während der in Absatz 1 genannten Zeit
die Tauglichkeit der Installation und/oder Montage.
Wenn sich herausstellt, dass die Installation und/oder Montage nicht ordentlich ausgeführt
worden ist, wird der Auftragnehmer diese instand setzen. Die möglicherweise aufgewendeten
Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
14.6. Für die Teile, für die Auftraggeber und Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
haben, gilt die Garantie des Herstellers. Wenn der Auftraggeber die Möglichkeit gehabt hat,
vom Inhalt der Garantie des Herstellers Kenntnis zu nehmen, wird diese an die Stelle der
Garantie auf Grund dieses Artikels treten.
14.7. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer in allen Fällen die Möglichkeit bieten, einen
eventuellen Mangel zu beheben oder die Bearbeitung nochmals vorzunehmen.
14.8. Der Auftraggeber kann sich auf die Garantie nur berufen nachdem er allen seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachgekommen ist.
14.9. a. Keine Garantie wird geleistet für Mängel, die die Folge sind, von:
- normalem Verschleiß;
- unsachgemäßer Benutzung;
- nicht oder verkehrt durchgeführter Wartung;
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- Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch
Dritte.
b. Für gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren, wird keine Garantie
geleistet.
 

Artikel 15: Reklamationen
 

Der Auftraggeber kann sich auf einen Mangel der Leistung nicht mehr berufen, wenn er nicht
innerhalb von 14 Tagen nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken
müssen schriftlich beim Auftragnehmer reklamiert hat.
Artikel 16: Nicht abgenommene Sachen
Wenn Sachen nach Verstreichen der Lieferzeit nicht abgenommen worden sind, stehen diese auch
weiterhin dem Auftraggeber zur Verfügung. Nicht abgenommene Sachen werden auf Kosten und
Risiko des Auftraggebers gelagert. Der Auftragnehmer darf jederzeit von der Befugnis gemäß Artikel
6:90 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches Gebrauch machen.
 

Artikel 17: Bezahlung
 

17.1. Bezahlung geschieht am Niederlassungsort des Auftragnehmers oder durch Überweisung auf
ein durch den Auftragnehmer bestimmtes Konto.
17.2. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, findet die Bezahlung wie folgt statt:
a. bei Ladenverkauf gilt Barzahlung;
b. wenn Ratenzahlung vereinbart worden ist:
- 40 % des Gesamtpreises bei Auftragserteilung;
- 50 % des Gesamtpreises nach Anlieferung des Materials;
- 10 % des Gesamtpreises bei der Übergabe.
c. In allen anderen Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
17.3. Unbeschadet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf
Ersuchen des Auftragnehmers eine nach dessen Beurteilung ausreichende Sicherheit für die
Bezahlung zu stellen. Wenn der Auftraggeber diese Forderung nicht innerhalb der festgelegten
Frist erfüllt, gerät er sofort in Verzug. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall das Recht, den
Vertrag aufzulösen und seinen Schaden beim Auftraggeber geltend zu machen.
17.4. Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen beim Auftragnehmer geltend zu machen, ist
ausgeschlossen; es sei denn, es handelt sich um den Konkurs des Auftragnehmers.
17.5. Die gesamte Zahlungsforderung ist unverzüglich einforderbar wenn:
a. ein Zahlungstermin überschritten worden ist;
b. der Auftraggeber in Konkurs gegangen ist oder Zahlungsaufschub beantragt;
c. auf Sachen oder Forderungen des Auftraggebers ein Zwangsvollstreckungsverfahren
eingeleitet wird;
d. der Auftraggeber (Gesellschaft) aufgelöst oder liqudiert wird;
e. der Auftraggeber (natürliche Person) unter Vormundschaft gestellt wird oder verstirbt.
17.6. Wenn innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist keine Bezahlung stattgefunden hat, ist der
Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort Zinsen schuldig. Die Zinsen betragen 10 % pro Jahr,
betragen jedoch genauso viel wie die gesetzlichen Zinsen, wenn diese höher sind. Bei der
Berechnung der Zinsen gilt ein Teil eines Monats als ganzer Monat.
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17.7. Wenn innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist keine Bezahlung stattgefunden hat, schuldet der
Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten mit einem Mindestbetrag von
Euro 50.
Die Kosten werden auf Grund der folgenden Tabelle berechnet:
über die ersten Euro 3.000 15 %
über das Weitere bis Euro 6.000 10 %
über das Weitere bis Euro 15.000 8 %
über das Weitere bis Euro 60.000 5 %
über alles Weitere über Euro 60.000 3 %
Wenn die tatsächlich aufgewendeten außergerichtlichen Kosten höher sind, als aus der oben
stehenden Berechnung hervorgeht, sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten zu zahlen.
17.8. Wenn der Auftragnehmer in einem gerichtlichen Verfahren Recht bekommt, gehen alle Kosten,
die er im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufgewendet hat, zu Lasten des Auftraggebers.
 

Artikel 18: Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
 

18.1. Nach der Lieferung bleibt der Auftragnehmer Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der
Auftraggeber:
a. bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen gleichartigen
Verträgen eine Verfehlung begeht oder begehen wird;
b. für ausgeführte oder noch auszuführende Arbeiten aus derartigen Verträgen nicht bezahlt
oder nicht bezahlen wird;
c. Forderungen wie Schaden, Strafgeld, Zinsen und Kosten, die sich aus der Nichterfüllung der
oben genannten Verträge ergeben, nicht beglichen hat.
18.2. Solang an gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Auftraggeber diese
außerhalb der normalen Ausübung seines Geschäfts nicht belasten.
18.3. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, darf er die
gelieferten Sachen zurückholen. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, den Ort zu
betreten, an dem sich diese Sachen befinden.
18.4. Wenn der Auftragnehmer sich nicht auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen kann weil die
gelieferten Sachen vermischt, verformt oder verbunden worden sind, ist der Auftraggeber
verpflichtet, die neu geformten Sachen an den Auftragnehmer zu verpfänden.
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Artikel 19: Auflösung
 

Wenn der Auftraggeber den Vertrag auflösen möchte, ohne dass es sich um ein Versäumnis des
Auftragnehmers handelt, und der Auftragnehmer dem zustimmt, wird der Vertrag in gegenseitigem
Einverständnis aufgelöst. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Erstattung aller
Vermögensschäden, wie erlittener Verluste, verminderter Gewinne und aufgewendeter Kosten.
 

Artikel 20: Anwendbares Recht und Wahl des Gerichtststands
 

20.1. Das niederländische Recht kommt zur Anwendung.
20.2. Die Bestimmungen des Weens Koopverdrag (Vereinbarung über Verträge für den
internationalen Verkauf von Waren – C.I.S.G.) kommen nicht zur Anwendung genau wie
irgendwelche anderen internationalen Regelungen, deren Ausschluss gestattet ist.
20.3. Nur der für den Niederlassungsort des Auftragnehmers zuständige Zivilrichter beurteilt
Streitigkeiten; es sei denn, dies steht im Widerspruck zu zwingenden Rechtsvorschriften. Der
Auftragnehmer darf von dieser Befugnisregel abweichen und die gesetzlichen Befugnisregeln
anwenden.
20.4. Die Parteien können eine andere Form für die Beilegung von Streitigkeiten, wie zum Beispiel
Arbitrage oder Mediation, vereinbaren.


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Verkauf
Tel. +31 55 5330510
Fax. +31 55 5342570
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Tech-Hilfe
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(ma/vr 08.00 - 17.00)


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